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§ 85 - Mindeststeuergesetz (MinStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 85 Besonderheiten bei bestimmten Einheiten



(1) 1Die Vorschriften zum CbCR-Safe-Harbour gelten für Joint Ventures und Joint-Venture-Tochtergesellschaften (§ 67) entsprechend. 2Hierfür sind jedes Joint Venture und dessen Joint-Venture-Tochtergesellschaften als Geschäftseinheiten einer eigenständigen Unternehmensgruppe zu behandeln. 3Sofern sie in demselben Steuerhoheitsgebiet wie Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe belegen sind, sind sie als vom getesteten Steuerhoheitsgebiet der Unternehmensgruppe eigenständig zu testendes Steuerhoheitsgebiet zu behandeln. 4Anstelle von im länderbezogenen Bericht ausgewiesenen Informationen, ist auf die in den qualifizierten Rechnungslegungsinformationen enthaltenen Informationen abzustellen.

(2) 1§ 84 gilt nicht für den Belegenheitsstaat der obersten Muttergesellschaft, wenn es sich bei dieser um eine transparente Einheit (§ 7 Absatz 32) handelt. 2Dies gilt nicht, wenn alle an der obersten Muttergesellschaft gehaltenen Eigenkapitalbeteiligungen von qualifizierten Gesellschaftern gehalten werden.

(3) Wenn es sich bei der obersten Muttergesellschaft um eine transparente Einheit (§ 7 Absatz 32) handelt oder diese einem Dividendenabzugsregime (§ 70) unterliegt, werden der Gewinn oder Verlust vor Steuern sowie die dazugehörigen Steuern, die den Eigenkapitalbeteiligungen der qualifizierten Gesellschafter zuzurechnen sind, entsprechend den §§ 69 und 70 gekürzt.

(4) 1§ 84 gilt für Investmenteinheiten nur, wenn sie keines der Wahlrechte nach den §§ 73 und 74 in Anspruch genommen haben und deren gruppenzugehörige Gesellschafter in demselben Steuerhoheitsgebiet belegen sind. 2Dabei erfolgt abweichend von § 72 keine von der Unternehmensgruppe getrennte Berechnung. 3Der Belegenheitsstaat bestimmt sich nach den Regelungen des länderbezogenen Berichts. 4Sollte eine Investmenteinheit eines der Wahlrechte nach den §§ 73 und 74 in Anspruch genommen haben, kann dessen ungeachtet im Belegenheitsstaat der Investmenteinheit sowie des gruppenzugehörigen Gesellschafters für alle übrigen Geschäftseinheiten § 84 in Anspruch genommen werden. 5Die Umsatzerlöse und der Gewinn oder Verlust vor Steuern sowie die dazugehörigen Steuern der Investmenteinheit sind dann in den Steuerhoheitsgebieten der gruppenzugehörigen Gesellschafter entsprechend den Eigenkapitalbeteiligungen auszuweisen. 6Für die Zwecke dieses Absatzes ist auch eine Versicherungsinvestmenteinheit eine Investmenteinheit.





 

Frühere Fassungen von § 85 MinStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2025Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 85 MinStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 85 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51 MinStG Mindeststeuer-Verlustwahlrecht (vom 24.12.2025)
... entsprechend. Sofern die Voraussetzungen nach § 83 oder nach den §§ 84 bis 87 erfüllt sind und die Unternehmensgruppe den CbCR-Safe-Harbour tatsächlich ...
§ 67 MinStG Joint Venture (vom 24.12.2025)
... erfolgt entsprechend den Teilen 3 bis 7, 8 Abschnitt 3 sowie den §§ 84 bis 87b und 89, als handle es sich bei den Tochtergesellschaften um Geschäftseinheiten einer ...
§ 78 MinStG Überprüfung der Anspruchsberechtigung
... Die Safe-Harbour-Regelungen, die nach den §§ 79 bis 81, 84 bis 87 und 89 für ein Steuerhoheitsgebiet (Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet) in Anspruch ...
§ 82c MinStG Übergangsjahr (vom 24.12.2025)
... 2022/2523 entspricht. Sofern die Voraussetzungen des § 83 oder der §§ 84 bis 87 erfüllt sind und die Unternehmensgruppe einen Antrag nach § 84 Absatz 1 stellt, ...
§ 87 MinStG Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und weitere Bestimmungen (vom 24.12.2025)
... Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten für die Anwendung der §§ 84 bis 86, 87a und 87b die in den nachstehenden Absätzen definierten Begriffsbestimmungen. ...
§ 88 MinStG Übergangsregelungen bei gemischter Hinzurechnungsbesteuerung (vom 24.12.2025)
...  1. Nimmt eine Unternehmensgruppe die Übergangsregelungen nach den §§ 84 bis 87 für ein Steuerhoheitsgebiet in Anspruch, hat die Unternehmensgruppe den vereinfacht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 1 MindStAnpG Änderung des Mindeststeuergesetzes
... 84 bis 87" durch die Angabe „Teilen 3 bis 7, 8 Abschnitt 3 sowie den §§ 84 bis 87b und 89" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:  ... (EU) 2022/2523 entspricht. Sofern die Voraussetzungen des § 83 oder der §§ 84 bis 87 erfüllt sind und die Unternehmensgruppe einen Antrag nach § 84 Absatz 1 stellt, ... ist, mit denen des gruppenzugehörigen Gesellschafters zusammenzufassen." 38. § 85 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Vorschriften zum ... (1) Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten für die Anwendung der §§ 84 bis 86, 87a und 87b die in den nachstehenden Absätzen definierten Begriffsbestimmungen. ... 1. Nimmt eine Unternehmensgruppe die Übergangsregelungen nach den §§ 84 bis 87 für ein Steuerhoheitsgebiet in Anspruch, hat die Unternehmensgruppe den vereinfacht ...