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§ 86 - Mindeststeuergesetz (MinStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 86 Ausschluss von bestimmten Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebieten



1Die folgenden Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebiete sind von der Anwendung des CbCR-Safe-Harbour ausgeschlossen:

1.
staatenlose Geschäftseinheiten,

2.
Mehrmütter-Unternehmensgruppen, für die kein gemeinsamer qualifizierter länderbezogener Bericht abgegeben wird,

3.
Steuerhoheitsgebiete, in denen Geschäftseinheiten belegen sind, die einem zulässigen Ausschüttungssystem unterliegen und für die ein Antrag nach § 71 gestellt wurde.

2Abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 gilt für die Anwendung von Satz 1 Nummer 1 eine transparente Einheit auch dann als staatenlose Geschäftseinheit, wenn sie keine oberste Muttergesellschaft ist.





 

Frühere Fassungen von § 86 MinStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2025Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 86 MinStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 86 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51 MinStG Mindeststeuer-Verlustwahlrecht (vom 24.12.2025)
... entsprechend. Sofern die Voraussetzungen nach § 83 oder nach den §§ 84 bis 87 erfüllt sind und die Unternehmensgruppe den CbCR-Safe-Harbour tatsächlich ...
§ 67 MinStG Joint Venture (vom 24.12.2025)
... erfolgt entsprechend den Teilen 3 bis 7, 8 Abschnitt 3 sowie den §§ 84 bis 87b und 89, als handle es sich bei den Tochtergesellschaften um Geschäftseinheiten einer ...
§ 78 MinStG Überprüfung der Anspruchsberechtigung
... Die Safe-Harbour-Regelungen, die nach den §§ 79 bis 81, 84 bis 87 und 89 für ein Steuerhoheitsgebiet (Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet) in Anspruch ...
§ 82c MinStG Übergangsjahr (vom 24.12.2025)
... 2022/2523 entspricht. Sofern die Voraussetzungen des § 83 oder der §§ 84 bis 87 erfüllt sind und die Unternehmensgruppe einen Antrag nach § 84 Absatz 1 stellt, ...
§ 87 MinStG Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und weitere Bestimmungen (vom 24.12.2025)
... nichts anderes geregelt ist, gelten für die Anwendung der §§ 84 bis 86 , 87a und 87b die in den nachstehenden Absätzen definierten Begriffsbestimmungen. ...
§ 88 MinStG Übergangsregelungen bei gemischter Hinzurechnungsbesteuerung (vom 24.12.2025)
...  1. Nimmt eine Unternehmensgruppe die Übergangsregelungen nach den §§ 84 bis 87 für ein Steuerhoheitsgebiet in Anspruch, hat die Unternehmensgruppe den vereinfacht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 1 MindStAnpG Änderung des Mindeststeuergesetzes
... 84 bis 87" durch die Angabe „Teilen 3 bis 7, 8 Abschnitt 3 sowie den §§ 84 bis 87b und 89" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:  ... (EU) 2022/2523 entspricht. Sofern die Voraussetzungen des § 83 oder der §§ 84 bis 87 erfüllt sind und die Unternehmensgruppe einen Antrag nach § 84 Absatz 1 stellt, ... Rechnungslegungsinformationen enthaltenen Informationen abzustellen." 39. § 86 wird durch folgenden § 86 ersetzt: „§ 86 Ausschluss von bestimmten ... enthaltenen Informationen abzustellen." 39. § 86 wird durch folgenden § 86 ersetzt: „§ 86 Ausschluss von bestimmten Geschäftseinheiten, ... 39. § 86 wird durch folgenden § 86 ersetzt: „ § 86 Ausschluss von bestimmten Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder ... (1) Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten für die Anwendung der §§ 84 bis 86 , 87a und 87b die in den nachstehenden Absätzen definierten Begriffsbestimmungen. Sofern die ... 1. Nimmt eine Unternehmensgruppe die Übergangsregelungen nach den §§ 84 bis 87 für ein Steuerhoheitsgebiet in Anspruch, hat die Unternehmensgruppe den vereinfacht ...