(1) Erlangt die Ausländerbehörde davon Kenntnis, dass ohne die erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde eine Eintragung der Vaterschaft in ein deutsches Personenstandsregister erfolgt ist, zeigt sie dies dem für die Geburt des Kindes zuständigen Standesamt an.
(2) 1Die Ausländerbehörde kann die Zustimmung nur zurücknehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung, durch Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Erteilung gewesen sind, erwirkt worden ist. 2Nimmt die Ausländerbehörde die Zustimmung zurück, zeigt sie dies dem für die Geburt des Kindes zuständigen Standesamt an.
(3)
1Die Rücknahme der Zustimmung ist höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Vaterschaft in ein deutsches Personenstandsregister zulässig.
2Bei Kindern, die bei Eintragung in das deutsche Personenstandsregister das fünfte Lebensjahr vollendet und die deutsche Staatsangehörigkeit vom anerkennenden Vater nach
§ 4 Absatz 1 oder Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben, ist eine Rücknahme höchstens zwei Jahre nach Eintragung in das deutsche Personenstandsregister zulässig.
3Hat das Kind während der Frist nach Satz 1 das fünfte Lebensjahr vollendet und die deutsche Staatsangehörigkeit vom anerkennenden Vater nach
§ 4 Absatz 1 oder Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben, ist eine Rücknahme höchstens innerhalb von zwei Jahren seit Vollendung des fünften Lebensjahres und nur innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung in das deutsche Personenstandsregister zulässig.
4Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, tritt in den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle der Eintragung der Vaterschaft in ein deutsches Personenstandregister die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft.
5§ 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Rücknahme der Zustimmung erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Feststellungen der Ausländerbehörde nach
§ 85a Absatz 3 entsprechend.
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neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221