(2) Die Tätigkeit der oder des in
§ 85 genannten Datenschutzbeauftragten erstreckt sich jeweils auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach
§ 30 der Abgabenordnung, unterliegen.