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§ 86f - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 86f Verordnungsermächtigung



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer und mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln

1.
der Steuerberaterplattform, insbesondere

a)
ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,

b)
ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,

c)
der Einrichtung von Nutzerkonten und der Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens,

d)
der Verwendung der Nutzerkonten,

e)
der Ausgestaltung eines föderierten Ansatzes für das Identitätsmanagement und

f)
der Löschung von Nutzerkonten;

2.
der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer, insbesondere:

a)
ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,

b)
ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,

c)
ihrer Führung,

d)
der Zugangsberechtigung und der Nutzung,

e)
des Löschens von Nachrichten und

f)
ihrer Löschung.



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Frühere Fassungen von § 86f StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 86f StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 86f StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 86c StBerG Steuerberaterplattform (vom 01.08.2022)
... ist für die Einhaltung der technischen und datenschutzrechtlichen Vorgaben nach § 86f verantwortlich. Sie kann gegenüber Dritten, die die Steuerberaterplattform nutzen, ...
§ 157e StBerG Anwendungsvorschrift zur Steuerberaterplattform und zu den besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächern (vom 01.08.2022)
... 86 Absatz 2 Nummer 10 und 11, § 86b Absatz 3 und die §§ 86c bis 86g in der am 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2022 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV)
V. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2105; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 157
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 157
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... elektronisches Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften § 86f Verordnungsermächtigung § 86g Ersetzung der Schriftform".  ... für diese Daten." 35. Nach § 86b werden die folgenden §§ 86c bis 86g eingefügt: „§ 86c Steuerberaterplattform  ... ist für die Einhaltung der technischen und datenschutzrechtlichen Vorgaben nach § 86f verantwortlich. Sie kann gegenüber Dritten, die die Steuerberaterplattform nutzen, die ... 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 Satz 2 sowie Absatz 6 entsprechend. § 86f Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ... § 86 Absatz 2 Nummer 10 und 11, § 86b Absatz 3 und die §§ 86c bis 86g in der am 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2022 ...