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Verordnung zur Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 86f des Steuerberatungsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 35 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer:


Artikel 1 Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2023 StBPPV § 4, § 14, § 22

Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung vom 25. November 2022 (BGBl. I S. 2105) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 Nummer 1 im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „eine" durch das Wort „eines" ersetzt.

2.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Soll für eine weitere Beratungsstelle ein weiteres besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach eingerichtet werden, so hat der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft der Steuerberaterkammer den Familiennamen und den oder die Vornamen des Leiters der weiteren Beratungsstelle mitzuteilen, der befugt sein soll, für die weitere Beratungsstelle Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden. Eine solche Befugnis kann auch im Fall des § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes nur einer der in § 3 Satz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes genannten Personen erteilt werden. Der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft hat der Steuerberaterkammer unverzüglich jeden Wechsel des Leiters der weiteren Beratungsstelle mitzuteilen; dabei sind der Familienname und der oder die Vornamen des neuen Leiters der weiteren Beratungsstelle anzugeben. Im Übrigen gelten für weitere besondere elektronische Steuerberaterpostfächer die §§ 11 bis 13, 15, 16, 18 und 19 Absatz 2 sowie die §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 1 entsprechend."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3.
§ 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ein für eine weitere Beratungsstelle eingerichtetes weiteres elektronisches Steuerberaterpostfach ist zudem zu sperren, sobald die weitere Beratungsstelle aufgegeben wird."

b)
Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner