§ 87b - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 87b Rechte des Datenbankherstellers


§ 87b hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. 2Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums G. v. 7. Juli 2008 BGBl. I S. 1191, 2070 m.W.v. 1. September 2008

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Frühere Fassungen von § 87b UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2008Artikel 6 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
vom 07.07.2008 BGBl. I S. 1191

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 87b UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87b UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 108 UrhG Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
... in Verbindung mit § 94 verwertet, 8. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe ...
§ 119 UrhG Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
... 1, §§ 85, 87, 94 und 95 geschützten Bild- und Tonträger und die nach § 87b Abs. 1 geschützten Datenbanken entsprechend ...
§ 127a UrhG Schutz des Datenbankherstellers (vom 08.09.2015)
... Den nach § 87b gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige sowie juristische Personen mit ... juristischen Personen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87b gewährten Schutz, wenn 1. ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Datennutzungsgesetz (DNG)
Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2941, 2942, 4114
§ 2 DNG Anwendungsbereich (vom 08.09.2021)
... berufen sich im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht auf Rechte des Datenbankherstellers nach § 87b des Urheberrechtsgesetzes ...

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
... 6 Schutz des Datenbankherstellers § 87a Begriffsbestimmungen § 87b Rechte des Datenbankherstellers § 87c Schranken des Rechts des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 6 GEigDuVeG Änderung des Urheberrechtsgesetzes (vom 29.10.2008)
... § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend." 8. § 87b Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § ...

Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 UrhWissG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... der Datenbank sowie mit den berechtigten Interessen des Datenbankherstellers im Sinne von § 87b Absatz 1 Satz 2 und § 87e als vereinbar. (3) Das Korpus und die Vervielfältigungen des ...


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