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§ 89 - Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 18a G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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§ 89 Fördermittel



1Die Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte, die Errichtung besonders energieeffizienter und die Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude können durch den Bund nach Maßgabe des Bundeshaushaltes gefördert werden. 2Gefördert werden können

1.
Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte in bereits bestehenden Gebäuden nach Maßgabe des § 90,

2.
Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte in neu zu errichtenden Gebäuden nach Maßgabe des § 90, wenn die Vorgaben des § 91 eingehalten werden,

3.
Maßnahmen zur Errichtung besonders energieeffizienter Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 15 und 16 sowie nach den §§ 18 und 19 übererfüllt werden, und

4.
Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei der Sanierung bestehender Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 47 und 48 sowie § 50 und nach den §§ 61 bis 73 übererfüllt werden.

3Einzelheiten werden insbesondere durch Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.



 

Zitierungen von § 89 GEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 89 GEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 90 GEG Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
... Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an die Förderung in den Regelungen nach § 89 Satz 3 ist 1. eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger nur ...
§ 91 GEG Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude (vom 01.01.2023)
... die Gesamtmaßnahme bezogen werden. (4) Einzelheiten werden in den Regelungen nach § 89 Satz 3 geregelt. (5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gebäudeenergiegesetz 2024 - Referentenentwurf
Referentenentwurf Stand 3.4.23 - https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/20230331-referentenentwurf-2-geg-novelle.html
Artikel 1 GEG-2024-RefE Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes
... Qualifikationsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat." 29. § 89 Satz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch „Wirtschaft und ...

Gebäudeenergiegesetz 2024 - Regierungsentwurf
Regierungsentwurf vom 19.04.2023 - https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/04/20230419-bundeskabinett-beschliesst-novelle-des-gebaeudeenergiegesetzes.html
Artikel 1 GEG-2024-RegE Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes
...  erfolgreich abgeschlossen hat." 32. In § 89 Satz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft ...