Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 89 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
|

§ 89 Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen



(1) Die zuständige Behörde prüft die Berufsqualifikation der meldenden Person nach § 32 des Pflegefachassistenzgesetzes und teilt der meldenden Person spätestens einen Monat nach vollständigem Eingang der in § 30 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes genannten Meldung und Dokumente ihre Entscheidung mit, ob sie zur Erbringung der Dienstleistung gemäß § 31 des Pflegefachassistenzgesetzes berechtigt ist oder ob die meldende Person eine Eignungsprüfung zur Erlangung einer Berechtigung ablegen muss.

(2) 1Ist der zuständigen Behörde eine Prüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Dokumente in Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie die meldende Person innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung. 2Die der Verzögerung zugrundeliegenden Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben. 3Das Ergebnis der Prüfung nach § 33 des Pflegefachassistenzgesetzes ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der der Verzögerung zugrundeliegenden Schwierigkeiten.

(3) Bleibt eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 binnen der genannten Fristen aus, darf die Dienstleistung erbracht werden.