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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 90 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 90 Aufgaben der Fachkommission



Die Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes

1.
erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung,

2.
erarbeitet einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes,

3.
überprüft die Rahmenpläne nach Nummern 1 und 2 kontinuierlich auf ihre Aktualität und passt sie gegebenenfalls an.



 

Zitierungen von § 90 PflFAssAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 91 PflFAssAPrV Erarbeitung und Inhalt der Rahmenlehrpläne
... Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes erarbeitet die Rahmenpläne nach § 90 Nummer 1 auf der Grundlage der in der Anlage 1 dieser Verordnung beschriebenen Kompetenzen, die in der ... zugrunde. (2) Im Rahmenlehrplan und Rahmenausbildungsplan nach § 90 Nummer 1 werden kompetenzorientierte und fächerintegrative Curriculumeinheiten mit Ziel- und ... Die Fachkommission erarbeitet den Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 90 Nummer 2 auf der Grundlage der in der Anlage 1 dieser Verordnung beschriebenen Kompetenzen, die in der ...
§ 96 PflFAssAPrV Inkrafttreten
...  §§ 90 bis 95 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese ...