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§ 8 - Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
98 frühere Fassungen | wird in 1664 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
98 frühere Fassungen | wird in 1664 Vorschriften zitiert
§ 8 Wohnsitz
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
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Zitierungen von § 8 AO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 330
§ 38 EStG Erhebung der Lohnsteuer (vom 01.01.2020)
... seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder 2. einem Dritten ...
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