(1) Liegt ein Haftungsfall vor, kann das Umweltbundesamt an Stelle des nach
§ 5 verpflichteten Betreibers vertraglich einen anderen Betreiber damit beauftragen, Gegenmaßnahmen vorzunehmen.
(2) 1Das Umweltbundesamt verlangt vom verpflichteten Betreiber die Kosten der Gegenmaßnahmen. 2Es soll vom verpflichteten Betreiber die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Gegenmaßnahmen verlangen. 3Die Kosten der Gegenmaßnahmen und die Vorauszahlungen werden durch Leistungsbescheid festgesetzt. 4Satz 3 gilt nicht gegenüber Hoheitsträgern. 5Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 13 AntHaftG Sicherheitsleistung ... gegenüber dem Umweltbundesamt zu leisten und aufrechtzuerhalten, die ausreicht, um die in § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 , sowie § 9 normierten Zahlungspflichten bis zu den in § 12 Absatz 1 bis 3 normierten ...