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§ 9 - Antarktis-Haftungsgesetz (AntHaftG)

G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2262 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 140 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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§ 9 Haftung bei Gegenmaßnahmen durch eine Vertragspartei



Liegt ein Haftungsfall vor und ergreift eine Vertragspartei Gegenmaßnahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 des Haftungsannexes, so haftet der Betreiber gegenüber dieser Vertragspartei für die Kosten der Gegenmaßnahmen.

 
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Zitierungen von § 9 AntHaftG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AntHaftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AntHaftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 AntHaftG Befreiung von der Haftung
... In den Fällen der §§ 8, 9 und 10 haftet der Betreiber nicht, wenn er nachweist, dass der umweltgefährdende Notfall ...
§ 12 AntHaftG Haftungshöchstgrenzen (vom 27.06.2020)
... Die Haftung des Betreibers nach den §§ 8, 9 und 10 wird je umweltgefährdenden Notfall auf einen Höchstbetrag von drei Millionen ...
§ 13 AntHaftG Sicherheitsleistung
... zu leisten und aufrechtzuerhalten, die ausreicht, um die in § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2, sowie § 9 normierten Zahlungspflichten bis zu den in § 12 Absatz 1 bis 3 normierten ...
§ 14 AntHaftG Rechtsweg für und Zulässigkeit von Regressklagen anderer Vertragsstaaten
... Für Rechtsstreitigkeiten gegen nichtstaatliche Betreiber aufgrund der Haftung aus § 9 und § 10 Absatz 1 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Die Klage ...