- 1.
- der Anlage im Rahmen der letzten Prüfung Mangelfreiheit oder nur geringfügige Mängel im Prüfbericht attestiert wurden oder
- 2.
- für die entsprechende Anlage seit der letzten Prüfung über eine Nachprüfung die erfolgreiche Beseitigung erheblicher oder gefährlicher Mängel gemäß § 48 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestätigt worden ist.
(2) 1Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 muss die verschobene Prüfung spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen. 2Die Durchführung der nächsten regulären Prüfung nach der Verschiebung erfolgt im Rhythmus, der sich aus der Prüfung vor Inbetriebnahme ergibt.