§ 8 - Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV)

V. v. 22.05.2014 BGBl. I S. 586 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80
Geltung ab 01.07.2014; FNA: 2032-1-41 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 8 Heilmittel


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Kosten für Heilmittel werden entsprechend den von den Ersatzkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen mit den Leistungserbringern übernommen, sofern eine ärztliche Verordnung nach der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in ihrer jeweils jüngsten auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de) veröffentlichten Fassung vorliegt und zugelassene Leistungserbringer nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung V. v. 11. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 80 m.W.v. 1. November 2025

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Frühere Fassungen von § 8 BPolHfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
vom 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 BPolHfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BPolHfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolHfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80
Artikel 1 BPolHfVÄndV Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 6 bis 8 werden wie folgt gefasst: „§ 6 Zahnärztliche Behandlungen  ... 6 Zahnärztliche Behandlungen § 7 Arznei- und Verbandmittel § 8 Heilmittel". b) Die Angaben zu den §§ 10 bis 19 werden wie folgt ... oder einen Facharzt." 7. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben. 8. § 8 wird § 6 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... 50 Prozent übernommen." 9. Die §§ 9 bis 11 werden die §§ 7 bis 9. 10. § 12 wird § 10 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...


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