Das
Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. März 2007 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- b)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Entsprechendes gilt für Versorgungszuschläge, die bei Abordnungen zu einem in § 2 des Beamtenstatusgesetzes genannten Dienstherrn vereinnahmt werden."
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020
-
- c)
- Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die nach § 6a Absatz 2, § 55 Absatz 1 oder § 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1 oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapitalbeträge sind dem Sondervermögen zuzuführen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In § 15 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwaltung" die Wörter „und Anlage" eingefügt.
- 3.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- bb)
- In Satz 4 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2025" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020
-
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die nach § 6a Absatz 2, § 55 Absatz 1 oder § 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1 oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapitalbeträge sind dem Sondervermögen zuzuführen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2030" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- c)
- In Satz 3 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2030" ersetzt.
- 5.
- In § 5 Absatz 1 Satz 1, § 5a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2, den §§ 9, 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
Artikel 15 BesStMG Inkrafttreten ... März 2020 in Kraft. (5) Artikel 7 tritt am 1. Juni 2020 in Kraft. (6) Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe b , Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe c, k und p, Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, ...
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444