(1)
1Erhebliche Beeinträchtigungen von Biotopen sind ausgeglichen oder ersetzt, wenn im betroffenen Naturraum und innerhalb einer angemessenen Frist eine Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erfolgt, deren Biotopwert dem nach
§ 7 Absatz 1 ermittelten biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf entspricht.
2Die Lage der Naturräume ist auf der Grundlage der
Anlage 4 zu bestimmen.
3Der nach
§ 7 Absatz 1 ermittelte biotopwertbezogene Kompensationsbedarf reduziert sich um den Biotopwert, der durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach
§ 9 Absatz 3 bis 5 erzielt worden ist.
(2)
1Der Biotopwert der Aufwertung ergibt sich aus der Differenz zwischen den Biotopwerten des zu erreichenden Zustands (Zielbiotop) und des vorhandenen Zustands (Ausgangsbiotop) multipliziert mit der aufgewerteten Fläche in Quadratmetern.
2Für die Bestimmung der Biotopwerte gilt
§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3)
1Bei einer Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, die mit einer Entsiegelung verbunden ist, sind zusätzlich 30 Wertpunkte je Quadratmeter aufgewerteter Fläche anzusetzen.
2Die durch Wiedervernetzungsmaßnahmen erzielte mittelbare Aufwertung in angrenzenden Räumen ist unter Beachtung der in
Anlage 6 Abschnitt C Spalte 2 genannten Anforderungen in angemessenem Umfang anzuerkennen.
(4)
1Bei Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz von Eingriffen auf Flächen im Sinne des
§ 4 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nutzungsbedingt einen hohen Anteil hochwertiger Biotope (Wertpunktzahl 16 oder höher) aufweisen, kann eine Aufwertung zwischen drei bis sechs Wertpunkten erfolgen.
2Eine höhere Wertpunktzahl als 24 Punkte kann jedoch nicht erreicht werden.
(5) Erhebliche Beeinträchtigungen besonderer Schwere von Biotopen sind nach Maßgabe des
§ 9 Absatz 2 bis 5 auszugleichen oder zu ersetzen.