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§ 8 - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)

Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 8 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 8 FinDAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.02.2026Artikel 40 Standortfördergesetz (StoFöG)
vom 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
aktuell vorher 01.07.2024 (27.12.2024)Artikel 19 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
vom 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
aktuellvor 01.07.2024 (27.12.2024)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 FinDAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FinDAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 FinDAG Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2024)
... 3 oder 4 oder § 19 Absatz 1 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, bb) des § 8 Absatz 2 , auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 3 oder Absatz 4 oder des § 19 Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 19 FinmadiG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... des Präsidenten oder der Präsidentin ernannt werden kann." 4. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Bundesministerium" durch die Wörter „die ...

Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Artikel 2 FinStabGEG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Verfahren". c) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 8a Verbraucherbeirat". ... Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f erfüllen müssen." 6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Verbraucherbeirat  ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 14 ZAGEG 2018 Folgeänderungen
... c) In Buchstabe c wird jeweils die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „ § 8 Absatz 2", die Angabe „§ 14 Abs. 1" durch die Angabe „§ 19 Absatz ... ersetzt. 3. In § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ § 8 Absatz 3 Nummer 2" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. ...

Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Artikel 40 StoFöG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 8 (weggefallen)". 2. ... wird die Angabe zu § 8 durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 8 (weggefallen) ". 2. § 8 wird gestrichen. 3. § 24 Absatz 2 bis 5 wird durch ... durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 8 (weggefallen)". 2. § 8 wird gestrichen. 3. § 24 Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Absätze 2 ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 22 ZuFinG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... oder 4 oder § 19 Absatz 1 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, bb) des § 8 Absatz 2 , auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 3 oder Absatz 4 oder des § 19 Absatz 1 ...