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§ 8 - Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2
Geltung ab 01.04.2024, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2121-6-29 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.04.2024, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2121-6-29 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 8 Suchtprävention
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
- 1.
- errichtet eine digitale Plattform, auf der sie Informationen nutzerfreundlich und adressatengerecht bereitstellt zu
- a)
- der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis,
- b)
- Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtbehandlung sowie
- c)
- diesem Gesetz,
- 2.
- entwickelt insbesondere ihr bestehendes Angebot an cannabisspezifischen Präventionsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie für junge Erwachsene in Bezug auf den Konsum von Cannabis evidenzbasiert weiter und baut dieses aus,
- 3.
- baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis auf und
- 4.
- berät und informiert zielgruppenspezifisch Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis zu
- a)
- Suchtpräventionsmaßnahmen,
- b)
- der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie
- c)
- den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung oder Hilfe.
(2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt Anbauvereinigungen spätestens am 1. Juli 2024 die von ihnen nach § 21 Absatz 3 zur Verfügung zu stellenden Informationen und Hinweise in leicht verständlicher Sprache digital zum Herunterladen bereit.
Zitierungen von § 8 KCanG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KCanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KCanG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 KCanG Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial, Verordnungsermächtigung
... und beim Bedienen von Maschinen sowie 5. weitergehende Informationen auf der nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 errichteten Plattform. (4) Das Bundesministerium für Ernährung und ...
Zitat in folgenden Normen
Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 15 CanG Inkrafttreten
... 4, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, die §§ 6, 8 Absatz 2 , die §§ 11 bis 17 Absatz 1 bis 3, die §§ 18 bis 21 Absatz 1 bis 3, die ...
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