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§ 8 - Mindeststeuerdurchführungsverordnung (MinStDV)

V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 373; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 235
Geltung ab 30.12.2025; FNA: 610-6-22-1 Allgemeines Steuerrecht
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§ 8 Benennung der Steuerhoheitsgebiete



1Die Anlage zu dieser Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes. 2Erfasst werden Geschäftsjahre betroffener Unternehmensgruppen, die an dem in der Anlage in den Spalten B bis E ausgewiesenen Datum oder danach begonnen haben.





 

Frühere Fassungen von § 8 MinStDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2026Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung
vom 07.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 235

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 MinStDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MinStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinStDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage MinStDV (zu § 8) Steuerhoheitsgebiete im Sinne des § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes (vom 18.08.2026)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung
V. v. 07.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 235
Artikel 1 MinStBVÄndV Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung
... und wird die Angabe „ist;" durch die Angabe „ist," ersetzt. 6. § 8 wird durch den folgenden Abschnitt 3 ersetzt: „Abschnitt 3 Steuerhoheitsgebiete ... 3 Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes § 8 Benennung der Steuerhoheitsgebiete Die Anlage zu dieser Verordnung benennt die ... in den Spalten B bis E ausgewiesenen Datum oder danach begonnen haben." 7. Nach § 8 wird der folgende Abschnitt 4 eingefügt: „Abschnitt 4 ...