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§ 8 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (SGleibWV)

V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.06.2005; FNA: 51-7-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 8 Wählerinnenliste



(1) 1Dienststellen, bei denen eine militärische Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, erstellen eine Namensliste der Soldatinnen, die zum Wahlbereich gehören, und stellen sie dem Wahlvorstand zur Verfügung. 2Die Namensliste enthält jeweils den Dienstgrad, den Familiennamen, den oder die Vornamen und die Dienststelle der Soldatinnen. 3Über bis zum Wahltag eintretende Veränderungen hat die Dienststelle den Wahlvorstand unverzüglich zu informieren.

(2) Der Wahlvorstand überprüft die Vollständigkeit der Namensliste und die Wahlberechtigung der eingetragenen Soldatinnen, stellt diese Liste als Wählerinnenliste fest und gibt sie spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens (§ 10) bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben in allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen bekannt.





 

Frühere Fassungen von § 8 SGleibWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.01.2024Artikel 4 Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
vom 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
aktuell vorher 14.09.2013Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
vom 06.09.2013 BGBl. I S. 3559
aktuellvor 14.09.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 SGleibWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SGleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleibWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SGleibWV Wahlberechtigung (vom 14.09.2013)
... für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die Wählerinnenliste nach § 8 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559
Artikel 2 SGleiGÄndG Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
... 3 werden die Absätze 1 und 2. 4. § 4 wird aufgehoben. 5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 4 MilPersGleiFoG Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
... ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 4. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „durch Aushang" durch die Wörter „in gleicher Weise ...