§ 8 Risikoübernahme; Verordnungsermächtigung
(1) 1Der Fonds kann von Unternehmen des Finanzsektors vor dem 1. Juni 2014 erworbene Risikopositionen, insbesondere Forderungen, Wertpapiere, derivative Finanzinstrumente, Rechte und Pflichten aus Kreditzusagen oder Gewährleistungen und Beteiligungen, jeweils nebst zugehöriger Sicherheiten, erwerben oder auf andere Weise absichern. 2Dasselbe gilt gegenüber Zweckgesellschaften, die Risikopositionen eines Unternehmens des Finanzsektors übernommen haben.
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
- 1.
- die Art der Risikopositionen, die erworben oder deren Risiken abgesichert werden können,
- 2.
- die Art des Erwerbs oder der Absicherung, einschließlich der dafür geltenden Bedingungen, Zusicherungen und Gegenleistungen,
- 3.
- Obergrenzen für die Risikoübernahmen bezogen auf einzelne Unternehmen des Finanzsektors und ihre verbundenen Unternehmen sowie für bestimmte Arten von Risikopositionen,
- 4.
- Rückkaufrechte zugunsten und Rückkaufverpflichtungen zulasten der begünstigten Unternehmen des Finanzsektors und andere geeignete Formen ihrer Beteiligung an den von dem Fonds übernommenen Risiken und
- 5.
- sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Risikoübernahme nach Absatz 1 erforderlich sind.
(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.
Frühere Fassungen von § 8 StFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3e StFG Kostenerstattungen (vom 01.01.2022) ... 1. Unternehmen des Finanzsektors, welche Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8a beantragen oder beantragt haben, auch in Bezug auf Kosten im Zusammenhang mit der ...
§ 4 StFG Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verwaltung (vom 04.11.2022) ... Über vom Fonds gemäß den §§ 5a, 6, 7 und 8 vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen, in ... entscheidet das Bundesministerium der Finanzen, in den Fällen der §§ 6, 7 und 8 auf Antrag des Unternehmens des Finanzsektors, nach pflichtgemäßem Ermessen unter ... der Finanzagentur die Entscheidung über Maßnahmen nach den §§ 6, 7 und 8 und die Verwaltung des Fonds übertragen; Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Der ...
§ 9 StFG Kreditermächtigung (vom 29.12.2020) ... den Fonds zur Deckung von Aufwendungen und von Maßnahmen nach den §§ 5a, 7 und 8 und § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a dieses Gesetzes und von Maßnahmen nach den ...
§ 10 StFG Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 28.03.2020) ... des Finanzsektors, die Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds nach den §§ 6, 7 und 8 dieses Gesetzes in Anspruch nehmen, müssen die Gewähr für eine solide und ... des Finanzsektors, das Stabilisierungsmaßnahmen gemäß den §§ 6 bis 8a in Anspruch nimmt, sollen Vertreter der Anstalt im Zusammenhang mit den ihr nach § 8a ...
§ 14 StFG Steuern (vom 01.07.2021) ... eine notwendige Vorbereitung von Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 6 bis 8 dieses Gesetzes darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Finanzmarktstabilisierungsfonds-VerordnungV. v. 20.10.2008 eBAnz AT123 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Zitat in folgenden NormenFinanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
V. v. 20.10.2008 eBAnz AT123 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
§ 5 FMStFV Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen (vom 17.07.2020) ... gilt Absatz 2 Nummer 1 und 3 entsprechend. (4) Bei Stabilisierungsmaßnahmen nach § 8 des Stabilisierungsfondsgesetzes gilt Absatz 2 entsprechend. (5) Sofern durch die Stabilisierungsmaßnahmen ... Insbesondere im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 7 und 8 des Stabilisierungsfondsgesetzes soll der Fonds von dem begünstigten Unternehmen die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ...
Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (WStBG)
Artikel 2 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982, 1986; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
§ 2 WStBG Anwendungsbereich (vom 28.03.2020) ... verfasste Unternehmen vorsieht, denen Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8 , 21, 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes gewährt werden, gelten diese Vorgaben für durch ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 5 BRRDUG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ... Januar 2013" durch die Angabe „1. Januar 2015" ersetzt. 11. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Oktober 2012" durch die Angabe „1. Juni 2014" ... des Finanzsektors, das Stabilisierungsmaßnahmen gemäß den §§ 6 bis 8a in Anspruch nimmt, sollen Vertreter der Anstalt als Sachverständige oder ...
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2777
Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG)
G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
Artikel 1 FMStErgG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ... Unternehmen des Finanzsektors, die eine Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6 bis 8 beantragen, die Erstattung von Kosten auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung oder ... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 8 " durch die Angabe „§§ 5a bis 8" ersetzt und werden nach den Wörtern ... 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 8" durch die Angabe „§§ 5a bis 8 " ersetzt und werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Finanzen" die ... der Finanzen" die Wörter „in den Fällen der §§ 6 bis 8 " sowie nach den Wörtern „auf Antrag des Unternehmens des Finanzsektors" ein ... „nach diesem Gesetz" durch die Wörter „nach den §§ 6 bis 8 " ersetzt. 3b. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ... 5. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „nach den §§ 7 und 8 dieses Gesetzes" durch die Wörter „nach den §§ 5a, 7 und 8 dieses ... 7 und 8 dieses Gesetzes" durch die Wörter „nach den §§ 5a, 7 und 8 dieses Gesetzes und von Maßnahmen nach den §§ 1 und 4 des ...
Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ... § 6d Frist für Antragstellung". c) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 8a Bundesrechtliche ... 3. In § 3a Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „nach den §§ 6 bis 8 " durch die Wörter „nach den §§ 6, 7 bis 8a" ersetzt. 4. ... „nach den §§ 6 bis 8" durch die Wörter „nach den §§ 6, 7 bis 8a" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... aa) In Satz 1 werden die Wörter „gemäß den §§ 5a bis 8 " durch die Wörter „gemäß den §§ 5a, 6, 7 und 8" ersetzt, ... 5a bis 8" durch die Wörter „gemäß den §§ 5a, 6, 7 und 8 " ersetzt, nach den Wörtern „Bundesministerium der Finanzen" ein Komma ... der Finanzen" ein Komma eingefügt und die Wörter „der §§ 6 bis 8 " durch die Wörter „der §§ 6, 7 und 8" ersetzt. bb) In ... „der §§ 6 bis 8" durch die Wörter „der §§ 6, 7 und 8 " ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ... durch das Wort „Anstalt" und werden die Wörter „nach den §§ 6 bis 8 " durch die Wörter „nach den §§ 6, 7 und 8" ersetzt. 5. ... den §§ 6 bis 8" durch die Wörter „nach den §§ 6, 7 und 8 " ersetzt. 5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember ... 6a Absatz 4 kann nur bis zum 22. Januar 2010 gestellt werden." 7. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b eingefügt: „§ 8a ... kann sonstige Bedingungen festlegen, die auch an Stabilisierungsmaßnahmen nach § 8 geknüpft werden können. Die Bedingungen können in den Statuten der ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 5a, 7 und 8 " durch die Angabe „§§ 5a, 7 und 8 und 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a" ... die Angabe „§§ 5a, 7 und 8" durch die Angabe „§§ 5a, 7 und 8 und 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a" ersetzt. b) In Absatz 5 wird die Angabe ... 9. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „nach den §§ 6 bis 8 " durch die Wörter „nach den §§ 6, 7 und 8" ersetzt. 10. ... den §§ 6 bis 8" durch die Wörter „nach den §§ 6, 7 und 8 " ersetzt. 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ...
Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 1 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ... 6c Verpflichtung zum weiteren Verlustausgleich § 7 Rekapitalisierung § 8 Risikoübernahme; Verordnungsermächtigung § 8a Bundesrechtliche ... Verordnungsermächtigung". 5. Die Überschrift zu § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Risikoübernahme; ... 5. Die Überschrift zu § 8 wird wie folgt gefasst: „ § 8 Risikoübernahme; Verordnungsermächtigung". 6. Die Überschrift zu ...
Artikel 2 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes ... verfasste Unternehmen vorsieht, denen Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8 , 21, 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes gewährt werden, gelten diese Vorgaben für durch ... Einlagen, im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6 bis 8 , 21, 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes, wenn die neuen Aktien aus der Kapitalmaßnahme auch ... jeweiligen Tochterunternehmen im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen nach § 7, 8 oder 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes über die Ausübung von Stimmrechten oder in ...
Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
Zitate in aufgehobenen TitelnSatzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Anlage V. v. 05.07.2010 BGBl. I S. 874; aufgehoben durch § 2 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_Stabilisierungsfondsgesetz.htm