Artikel 31 - Standortfördergesetz (StoFöG)

G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Artikel 31 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes


Artikel 31 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2026 StFG offen

Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 8a Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „14," gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 31 StoFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 31 StoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StoFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten
... der Absätze 2 bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 31 , 36 und 44 Nummer 2, 7, 9 und 11 Buchstabe a sowie Artikel 50 Nummer 2 treten am 30. Dezember 2026 ...


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