§ 8 - Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WasserstoffBG)

Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Geltung ab 02.04.2026; FNA: 752-17 Elektrizität und Gas
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§ 8 Rechtsbehelfe


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. 2Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 3§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. 4Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. 5Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

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Zitierungen von § 8 WasserstoffBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WasserstoffBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WasserstoffBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 WasserstoffBG Übergangsregelungen
... für Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 zum Gegenstand haben. (4) § 8 Absatz 2 ist nur auf solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab dem 2. April 2026 bekanntgegeben ...


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