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§ 8a - Tierschutzgesetz (TierSchG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.05.2006 BGBl. I S. 1206, 1313; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.10.1972; FNA: 7833-3 Tierschutz
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§ 8a



(1) 1Die Erteilung der Genehmigung erfolgt in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren, wenn es sich bei dem Versuchsvorhaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 um ein Vorhaben handelt,

1.
das ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand hat, deren Durchführung ausdrücklich

a)
durch Gesetz oder Rechtsverordnung, durch das Arzneibuch oder durch unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist,

b)
in einer von der Bundesregierung oder einem Bundesministerium erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist oder

c)
auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union behördlich oder gerichtlich angeordnet oder im Einzelfall als Voraussetzung für eine behördliche Entscheidung gefordert wird,

2.
das ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand hat, die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen nach bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen werden und

a)
der Erkennung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tieren oder

b)
der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen

dienen, oder

3.
das ausschließlich Tierversuche nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 zum Gegenstand hat, die nach bereits erprobten Verfahren

a)
zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen oder

b)
zu diagnostischen Zwecken

vorgenommen werden.

2Die Genehmigung in den Fällen des Satzes 1 gilt als erteilt, wenn

1.
die durch die zuständige Behörde durchgeführte Prüfung ergeben hat, dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7 Buchstabe b bis g sowie Nummer 7a vorliegen,

2.
die zuständige Behörde eine Festlegung über die Durchführung der rückblickenden Bewertung nach einer auf Grund des § 8 Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung getroffen hat,

3.
die zuständige Behörde nicht innerhalb der in einer auf Grund des § 8 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Frist abschließend über den Genehmigungsantrag entschieden hat und

4.
die zuständige Behörde dem Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1 und die Festlegung nach Nummer 2 mitgeteilt hat.

3Führt der Antragsteller auf der Grundlage der Genehmigung nach Satz 2 ein Versuchsvorhaben durch, hat er hinsichtlich der weiteren über Satz 2 Nummer 1 hinausgehenden Anforderungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Versuchsvorhaben,

1.
in denen Primaten verwendet werden oder

2.
die Tierversuche zum Gegenstand haben, die nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU als „schwer" einzustufen sind.

(3) Wer ein Versuchsvorhaben, in dem Zehnfußkrebse verwendet werden, durchführen will, hat das Versuchsvorhaben der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Versuche an anderen wirbellosen Tieren als Kopffüßern und Zehnfußkrebsen der zuständigen Behörde anzuzeigen sind, soweit diese Tiere über eine den Wirbeltieren entsprechende artspezifische Fähigkeit verfügen, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden, und es zu ihrem Schutz erforderlich ist.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige nach Absatz 3,

2.
das Verfahren der Anzeige nach Absatz 3 einschließlich der für die Anzeige geltenden Fristen,

3.
den Zeitpunkt, ab dem oder bis zu dem die Durchführung angezeigter Versuchsvorhaben nach Absatz 3 zulässig ist, und

4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der im Rahmen der Anzeige nach Absatz 3 mitgeteilten Sachverhalte.





 

Frühere Fassungen von § 8a Tierschutzgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren
vom 18.06.2021 BGBl. I S. 1828
aktuell vorher 13.07.2013Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2182
aktuellvor 13.07.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8a Tierschutzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a TierSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16a TierSchG (vom 26.06.2021)
... werden. (2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden ... Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach ... oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die ...
§ 18 TierSchG (vom 01.01.2024)
... 1a Satz 1 Nummer 2, oder b) nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 8a Absatz 4 oder 5 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 , § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 oder ...
§ 21 TierSchG (vom 01.01.2022)
... Behörde nicht beanstandet worden ist, sind abweichend von den §§ 7 bis 10 bis zum 1. Dezember 2023 die bis zum 1. Dezember 2021 anzuwendenden Vorschriften dieses ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125
 
Zitat in folgenden Normen

Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
§ 14 TierSchVersV Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium
... §§ 7 bis 9 des Tierschutzgesetzes sowie die §§ 15 bis 43 gelten auch für die ...
§ 36 TierSchVersV Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes (vom 01.12.2021)
... Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. In ... 31 Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind, und 3. im Fall eines Versuchsvorhabens nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes zusätzlich die Rechtsgrundlage für die Durchführung des Versuchsvorhabens.  ... b bis g sowie Nummer 7a des Tierschutzgesetzes im Fall des Satzes 1 Nummer 1 oder 2. § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes im Fall des Satzes 1 Nummer 2 dies rechtfertigen. (3) Nach Eingang ... Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes unterrichten und ihr Gelegenheit geben, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. (6) ... beanstandet worden sind. (8) Ein Versuchsvorhaben, für das die Genehmigung nach § 8a Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes als erteilt gilt, darf nicht nach Ablauf von fünf Jahren nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 ...
§ 37 TierSchVersV Sammelgenehmigung und Genehmigung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren (vom 01.12.2021)
... Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes beabsichtigt, so genügt die Genehmigung des ersten Versuchsvorhabens im vereinfachten ...
§ 39 TierSchVersV Anzeige von Versuchsvorhaben an Zehnfußkrebsen (vom 01.12.2021)
... In der Anzeige eines Versuchsvorhabens nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes sind anzugeben: 1. der Zweck des Versuchsvorhabens, 2. die Art der für ... Angabe von Gründen mitzuteilen. (2a) Nach Eingang einer Anzeige nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden unverzüglich eine ... der Anzeige anzugeben und auf die Frist nach Absatz 2 hinzuweisen. (2b) Ein nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes angezeigtes Versuchsvorhaben darf nicht durchgeführt werden nach Ablauf von fünf ...
§ 40 TierSchVersV Aufbewahrungspflicht (vom 01.12.2021)
... Inhaber einer Genehmigung oder, im Falle von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes , der Anzeigende hat 1. eine Kopie des Antrags nach § 31 und den ... nach § 31 und den Genehmigungsbescheid nach § 33 oder, im Fall von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes , eine Kopie des Antrags nach § 36 Absatz 1 und des Genehmigungsbescheids nach § 33 in ... nach § 33 in Verbindung mit § 36 Absatz 6 oder im Fall von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes , eine Kopie der Anzeige nach § 39 Absatz 1 Satz 1 sowie 2. alle sonstigen ... drei Jahre über das Ende der Geltungsdauer der Genehmigung oder, bei Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes , über den Ablauf der in § 39 Absatz 2b genannten Frist hinaus aufzubewahren. ...
§ 48 TierSchVersV Übergangsvorschriften (vom 01.12.2021)
...  (6) Für Tierversuche, deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 1. Dezember 2021 anzuwendenden Fassung und den Vorschriften dieser Verordnung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2182, 3911
Artikel 1 3. TierSchGÄndG (vom 13.07.2013)
... der Europäischen Union erforderlich ist." 11. Die §§ 8 und 8a werden wie folgt gefasst: „§ 8 (1) Wer Versuche an Wirbeltieren ... Zusammenfassungen durch das Bundesinstitut für Risikobewertung erfolgt. § 8a (1) Wer ein Versuchsvorhaben, in dem Wirbeltiere oder Kopffüßer verwendet ... „(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 1 oder 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden ... eines nach § 8a Absatz 1 oder 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung ... die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der ... In Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 6 Abs. 4," die Wörter „§ 8a Absatz 4 oder 5 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4, § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2, auch in Verbindung ... von Rechtsverordnungen ermächtigen, und des § 11 Absatz 5 sind die §§ 3, 4, 6 bis 11a, 15 bis 16a und 17 bis 19 erst ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt ... bis 19 erst ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 3, 4, 6 bis 11a, 15 bis 16a und 17 bis 19 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter ... Behörde nicht beanstandet worden ist, sind abweichend von den §§ 6 bis 10 bis zum 1. Januar 2018 die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 ...

Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren
G. v. 18.06.2021 BGBl. I S. 1828
Artikel 1 TierSchGVTÄndG Änderung des Tierschutzgesetzes
... Europäische Kommission zum Zweck der Veröffentlichung weiterleitet." 6. § 8a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... „(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a , 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung ... Behörde nicht beanstandet worden ist, sind abweichend von den §§ 7 bis 10 bis zum 1. Dezember 2023 die bis zum 1. Dezember 2021 anzuwendenden Vorschriften dieses ...

Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Artikel 1 TierSchVersVuaÄndV Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung
...  „§ 36 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes § 37 Sammelgenehmigung und Genehmigung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben im ... Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „oder, im Falle eines Versuchsvorhabens nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes , entsprechend den Angaben in der Anzeige nach § 36 Absatz 1" gestrichen. b) ... „§ 36 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes (1) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens im vereinfachten ... Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. In dem Antrag ... 31 Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind, und 3. im Fall eines Versuchsvorhabens nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes zusätzlich die Rechtsgrundlage für die Durchführung des Versuchsvorhabens.  ... b bis g sowie Nummer 7a des Tierschutzgesetzes im Fall des Satzes 1 Nummer 1 oder 2. § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes im Fall des Satzes 1 Nummer 2 dies rechtfertigen. (3) Nach Eingang eines ... Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes unterrichten und ihr Gelegenheit geben, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. (6) ... beanstandet worden sind. (8) Ein Versuchsvorhaben, für das die Genehmigung nach § 8a Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes als erteilt gilt, darf nicht nach Ablauf von fünf Jahren nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 ... (1) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes beabsichtigt, so genügt die Genehmigung des ersten Versuchsvorhabens im vereinfachten ... Absätze 2a und 2b eingefügt: „(2a) Nach Eingang einer Anzeige nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden unverzüglich eine ... der Anzeige anzugeben und auf die Frist nach Absatz 2 hinzuweisen. (2b) Ein nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes angezeigtes Versuchsvorhaben darf nicht durchgeführt werden nach Ablauf von fünf ... nach § 31 und den Genehmigungsbescheid nach § 33 oder, im Fall von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes , eine Kopie des Antrags nach § 36 Absatz 1 und des Genehmigungsbescheids nach § 33 in ... nach § 33 in Verbindung mit § 36 Absatz 6 oder im Fall von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes , eine Kopie der Anzeige nach § 39 Absatz 1 Satz 1 sowie". cc) In dem ... (6) Für Tierversuche, deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 1. Dezember 2021 anzuwendenden Fassung und den Vorschriften dieser Verordnung in ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
§ 3 TierSchTrV Verbote
...  3. im Rahmen nach § 8 des Tierschutzgesetzes genehmigter oder nach § 8a des Tierschutzgesetzes angezeigter Tierversuche. Die §§ 26 bis 29 bleiben ...