§ 90 Übermittlungen durch Ausländerbehörden
(1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
- 1.
- eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4,
- 2.
- Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung, einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe oder Verstöße gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- 3.
- die in § 6 Absatz 4 Nummer 1 bis 4, 7, 12 und 13 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bezeichneten Verstöße,
unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen Behörden, die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe sowie die nach
§ 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden.
(3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren Kenntnis für Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz erforderlich ist, sowie die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Zustimmungen zur Aufnahme einer Beschäftigung an Leistungsberechtigte nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz und Angaben über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme von erteilten Zustimmungen zur Aufnahme einer Beschäftigung den nach
§ 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden mit.
(4) Die Ausländerbehörden unterrichten die nach
§ 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen unverzüglich über
- 1.
- die Erteilung oder Versagung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b,
- 2.
- die Festsetzung, Verkürzung oder Aufhebung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 oder
- 3.
- den Übergang der Zuständigkeit der Ausländerbehörde auf eine andere Ausländerbehörde; hierzu ist die Ausländerbehörde verpflichtet, die zuständig geworden ist.
(5) Zu den in
§ 755 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken übermittelt die Ausländerbehörde dem Gerichtsvollzieher auf Ersuchen den Aufenthaltsort einer Person.
(7) 1Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens übermittelt die Ausländerbehörde der Vollstreckungsbehörde auf deren Ersuchen die Angabe über den Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners. 2Die Angabe über den Aufenthaltsort darf von der Ausländerbehörde nur übermittelt werden, wenn sich die Vollstreckungsbehörde die Angabe nicht durch Abfrage bei der Meldebehörde beschaffen kann und dies in ihrem Ersuchen gegenüber der Ausländerbehörde bestätigt.
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interne Verweise§ 105a AufenthG Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren (vom 27.02.2024) ... 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und 5 und Absatz 5, § 89 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4, den §§ 90 , 90a, 90b, 91 Abs. 1 und 2, § 91a Abs. 3, 4 und 7, § 91c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, ...
Zitat in folgenden NormenFreizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
Artikel 2 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 1950, 1986; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 11 FreizügG/EU Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts; Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes (vom 27.02.2024) ... 73, 74 Absatz 2, § 77 Absatz 1, die §§ 80, 82 Absatz 5, die §§ 85 bis 88, 90 , 91, 95 Absatz 1 Nummer 4 und 8, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4, die §§ 96, 97, 98 Absatz 2 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenArbeitsmigrationssteuerungsgesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 344 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 1 AMSG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... 9. In § 79 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe § 87 Abs. 5 oder nach § 90 Abs. 4" durch die Angabe § 87 Abs. 6 oder nach § 90 Abs. 5" ersetzt. ... Abs. 5 oder nach § 90 Abs. 4" durch die Angabe § 87 Abs. 6 oder nach § 90 Abs. 5" ersetzt. 10. In § 99 Abs. 1 wird nach der ...
Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 FreizügG/EU-AnpG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU ... 73, 74 Absatz 2, § 77 Absatz 1, die §§ 80, 82 Absatz 5, die §§ 85 bis 88, 90 , 91, 95 Absatz 1 Nummer 4 und 8, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4, die §§ 96, 97, 98 Absatz 2 ...
Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft
G. v. 13.03.2008 BGBl. I S. 313
Artikel 2 VaAnfRErgG Änderung sonstigen Bundesrechts ... Gesetzbuchs ist das Verfahren ab Eingang der Mitteilung nach § 87 Abs. 5 oder nach § 90 Abs. 4 auszusetzen." 2. § 87 wird wie folgt geändert: a) In ... der Familiengerichte über die gerichtliche Entscheidung." 3. Dem § 90 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5) Erhält die ...
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 1 EUAufhAsylRUG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... Datenübermittlung und" gestrichen. i) Nach der Angabe zu § 90 werden folgende Angaben eingefügt: § 90a Mitteilungen der ... 2 des Asylverfahrensgesetzes zuständigen Behörde und". 70. Dem § 90 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Die Ausländerbehörden ... verpflichtet, die zuständig geworden ist." 71. Nach § 90 werden folgende §§ 90a und 90b eingefügt: § 90a Mitteilungen ... 5, § 89 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4, § 89a Abs. 2, 4 Satz 2, Abs. 8, §§ 90 , 90a, 90b, 91 Abs. 1 und 2, § 91a Abs. 3, 4 und 7, § 91c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, ...
Artikel 2 EUAufhAsylRUG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU ... werden die Wörter die §§ 69, 74 Abs. 2, die §§ 77, 80, 85 bis 88, 90 , 91, 96, 97 und 99 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter §§ 69, 73, ... 69, 73, 74 Abs. 2, § 77 Abs. 1, die §§ 80, 82 Abs. 5, die §§ 85 bis 88, 90 , 91, 95 Abs. 1 Nr. 4 und 8, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, die §§ 96, 97, 98 Abs. 2 Nr. 2, Abs. ... Verbindung mit § 87 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 und Abs. 6, §§ 90 , 91 Abs. 1 und 2, § 99 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes getroffenen Regelungen des ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2094
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