(2) Die Zulassung zur Nachprüfung ist zu erteilen, wenn die folgenden Nachweise vorliegen:
- 1.
- ein Identitätsnachweis der antragstellenden Person in amtlich beglaubigter Abschrift und
- 2.
- ein Nachweis über die erworbene Berufsqualifikation, die nicht auf einer der in § 69 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes genannten Grundlagen erlangt worden ist.