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§ 92
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§ 92 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 397
; zuletzt geändert durch
Artikel 39
G. v. 02.12.2024
BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22
Allgemeines Steuerrecht
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 22 Vorschriften zitiert
Teil 10 Nationale Ergänzungssteuer
Abschnitt 2 Besonderheiten
§ 91
←
→
§ 93
§ 92 Grenzüberschreitende Zurechnung erfasster Steuern
§ 92 wird in
2 Vorschriften zitiert
§ 49
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass erfasste ausländische Steuern keinem nach
§ 1
Steuerpflichtigen zugerechnet werden dürfen, der der nationalen Ergänzungssteuerregelung unterliegt.
§ 91
←
→
§ 93
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Zitierungen von
§ 92 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 2 MinStG Umfang der Besteuerung
... §§ 11 bis 14 sowie den nationalen Ergänzungssteuerbetrag nach den §§ 90
bis
...
§ 81 MinStG Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer
... entsprechend dem dritten bis neunten Teil dieses Gesetzes sowie entsprechend den
§§ 92
und 93 erhoben wird. Abweichend von Satz 1 ist der ...
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