Tools:
Update via:
§ 93 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
| |
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
| |
§ 93 Nichtberücksichtigung der nationalen Ergänzungssteuer
§ 93 wird in 3 Vorschriften zitiert
§ 54 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nationale Ergänzungssteuerregelung für Zwecke der Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags unberücksichtigt bleibt.
Anzeige
Zitierungen von § 93 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 93 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MinStG Umfang der Besteuerung
... 11 bis 14 sowie den nationalen Ergänzungssteuerbetrag nach den §§ 90 bis 93 ...
§ 81 MinStG Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer (vom 24.12.2025)
... dem dritten bis neunten Teil dieses Gesetzes sowie entsprechend den §§ 92 und 93 erhoben wird. Abweichend von Satz 1 ist der Ergänzungssteuer-Konsistenzstandard ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 1 MindStAnpG Änderung des Mindeststeuergesetzes
... § 87b Anpassungen bei Inkongruenzen". e) Nach der Angabe zu § 93 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 93a Neubestimmung des ... durch die Angabe „folgenden Geschäftsjahre" ersetzt. 44. Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt: „§ 93a Neubestimmung des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/93_MinStG.htm
