Abschnitt 2 - Mindeststeuergesetz (MinStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Teil 10 Nationale Ergänzungssteuer
Abschnitt 2 Besonderheiten
§ 91 Steuererhöhungsbeträge staatenloser Geschäftseinheiten
§ 92 Grenzüberschreitende Zurechnung erfasster Steuern
§ 93 Nichtberücksichtigung der nationalen Ergänzungssteuer
§ 93a Neubestimmung des Übergangsjahrs

Teil 10 Nationale Ergänzungssteuer

Abschnitt 2 Besonderheiten

§ 91 Steuererhöhungsbeträge staatenloser Geschäftseinheiten


§ 91 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuerregelung sind staatenlose Geschäftseinheiten, Joint Ventures und Joint-Venture-Tochtergesellschaften dem Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen, in dem sie gegründet worden sind. 2Staatenlose Betriebsstätten einer Geschäftseinheit oder eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft (§ 6 Absatz 3 Nummer 4) sind dem Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen, in dem die entsprechenden Tätigkeiten ausgeübt werden. 3Auf diese Geschäftseinheiten ist § 53 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

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§ 92 Grenzüberschreitende Zurechnung erfasster Steuern


§ 92 wird in 2 Vorschriften zitiert

§ 49 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass erfasste ausländische Steuern keinem nach § 1 Steuerpflichtigen zugerechnet werden dürfen, der der nationalen Ergänzungssteuerregelung unterliegt.

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§ 93 Nichtberücksichtigung der nationalen Ergänzungssteuer


§ 93 wird in 3 Vorschriften zitiert

§ 54 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nationale Ergänzungssteuerregelung für Zwecke der Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags unberücksichtigt bleibt.

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§ 93a Neubestimmung des Übergangsjahrs


§ 93a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Abweichend von § 82c ist für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer das Übergangsjahr das Geschäftsjahr, in dem eine Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet erstmals einer Besteuerung nach dem zweiten Teil dieses Gesetz oder einer ähnlichen ausländischen Vorschrift unterliegt, die der Richtlinie (EU) 2022/2523 entspricht, wenn sie bereits der nationalen Ergänzungssteuerpflicht unterlag.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 353 m.W.v. 24. Dezember 2025



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