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Abschnitt 2 - Mindeststeuergesetz (MinStG)


Teil 10 Nationale Ergänzungssteuer

Abschnitt 2 Besonderheiten

§ 91 Steuererhöhungsbeträge staatenloser Geschäftseinheiten



1Für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuerregelung sind staatenlose Geschäftseinheiten, Joint Ventures und Joint-Venture-Tochtergesellschaften dem Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen, in dem sie gegründet worden sind. 2Staatenlose Betriebsstätten einer Geschäftseinheit oder eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft (§ 6 Absatz 3 Nummer 4) sind dem Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen, in dem die entsprechenden Tätigkeiten ausgeübt werden. 3Auf diese Geschäftseinheiten ist § 53 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.


§ 92 Grenzüberschreitende Zurechnung erfasster Steuern



§ 49 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass erfasste ausländische Steuern keinem nach § 1 Steuerpflichtigen zugerechnet werden dürfen, der der nationalen Ergänzungssteuerregelung unterliegt.


§ 93 Nichtberücksichtigung der nationalen Ergänzungssteuer



§ 54 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nationale Ergänzungssteuerregelung für Zwecke der Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags unberücksichtigt bleibt.

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