(1) 1Der Gruppenträger hat für das Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. 2Die Steuererklärung ist als Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. 3Die Steuer ist einen Monat nach Abgabe der Steuererklärung fällig und bis dahin zu entrichten. 4Wird die Mindeststeuer abweichend von der Steueranmeldung höher festgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin zu entrichten. 5Wird die Mindeststeuer aufgrund unterbliebener Abgabe einer Steueranmeldung festgesetzt, ist die Mindeststeuer einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin zu entrichten. 6Alle Geschäftseinheiten sowie Joint Venture und Joint-Venture-Tochtergesellschaften sind dem Steuererklärungspflichtigen gegenüber zur Erteilung der Auskünfte verpflichtet, die dieser zur Erstellung der Steuererklärung benötigt.
(2)
1Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet nicht vor Ablauf der Frist nach
§ 75 Absatz 3.
2Enden mehrere Geschäftsjahre in einem Kalenderjahr, ist das letzte dieser Geschäftsjahre maßgebend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 192
Artikel 35 G. v. 11.10.1995 BGBl. I S. 1250, 1409; zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen
G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39