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§ 9 - Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV)

Artikel 1 V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 986 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 9232-19 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 9 Genehmigungserteilung; Kontrollen



(1) Die Genehmigung nach § 7 Absatz 2 Satz 2 wird erteilt, wenn

1.
eine Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion nach § 4 Absatz 1 sowie in den Fällen des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 ergänzend ein Nachweis über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrt-Bundesamt vorliegen,

2.
der festgelegte Betriebsbereich für den Betrieb des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion nach Absatz 2 geeignet ist und

3.
die personellen und sachlichen Voraussetzungen nach den §§ 13 und 14 erfüllt sind.

(2) 1Ein Betriebsbereich ist geeignet, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass

1.
das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion nach den Angaben der nach § 4 Absatz 1 erteilten Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion die Fahraufgabe in diesem festgelegten Betriebsbereich selbständig bewältigen kann,

2.
die Straßeninfrastruktur entlang der maßgeblichen Streckenführung den technischen Anforderungen für den Betrieb des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion nach der Betriebserlaubnis entspricht,

3.
durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion in diesem Betriebsbereich weder die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt noch Leib und Leben von Personen über das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung durch den für den beantragten Betriebsbereich ortsüblichen Straßenverkehr hinaus erheblich gefährdet werden und

4.
sonstige öffentliche Belange, etwa des Immissionsschutzes der Genehmigung nach § 7 nicht entgegenstehen.

2Bei der Feststellung der Geeignetheit des Betriebsbereichs nach Satz 1 bleiben unvorhersehbare Umstände, zum Beispiel in Folge höherer Gewalt, unberücksichtigt.

(3) 1Die zuständige Behörde kann einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, einen technischen Dienst mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder eine andere geeignete Stelle mit der Begutachtung der Geeignetheit eines Betriebsbereichs im Sinne des Absatzes 2 insbesondere der Straßeninfrastruktur innerhalb des festgelegten Betriebsbereichs, auch unter Berücksichtigung des sich aus der Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion ergebenden Leistungsvermögens, beauftragen, soweit dies für die Antragsprüfung erforderlich ist. 2Die zuständige Behörde kann auch verlangen, dass der Halter auf eigene Kosten weitere Gutachten einer der in Satz 1 genannten Stellen zur Bestätigung der im Rahmen der Genehmigung zu prüfenden Voraussetzungen nach Absatz 2 unter Berücksichtigung des sich aus der Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion ergebenden Leistungsvermögens vorlegt, soweit dies für die Antragsprüfung erforderlich ist.

(4) 1Die zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit der jeweils betroffenen Gebietskörperschaft, sofern diese nicht die zuständige Behörde nach § 7 Absatz 2 Satz 2 ist. 2Erstreckt sich ein Betriebsbereich über eine Landesgrenze hinweg, so entscheiden die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit jeweils nach gegenseitiger Anhörung. 3Erstreckt sich der Betriebsbereich neben Straßen nach Landesrecht und Straßen in Auftragsverwaltung auch auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung, entscheiden die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen ihrer Zuständigkeit jeweils nach gegenseitiger Anhörung.

(5) 1Die Genehmigung kann jederzeit mit Nebenbestimmungen versehen werden, sofern dies erforderlich ist, um die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sicherzustellen. 2Insbesondere kann die Genehmigung mit einem anfänglichen, befristeten Verbot der Personenbeförderung und des Gütertransports verbunden werden.

(6) Die zuständige Behörde kann jederzeit beim Halter die Erfüllung der Voraussetzungen der Genehmigung und die Einhaltung der mit der Genehmigung verbundenen Pflichten nachprüfen oder durch die in Absatz 3 genannten Stellen nachprüfen lassen.

(7) 1Nachträgliche Veränderungen in Bezug auf die Voraussetzungen nach § 8 hat der Halter der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. 2Insbesondere ist der nachträgliche Einsatz weiterer Personen oder der Wechsel von eingesetzten Personen unverzüglich anzuzeigen; § 8 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(8) Die zuständige Behörde setzt das Kraftfahrt-Bundesamt über jede Erteilung einer Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs in Bezug auf das jeweilige Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion in Kenntnis.



 

Zitierungen von § 9 AFGBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AFGBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFGBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AFGBV Widerruf und Ruhen der Betriebserlaubnis; Widerruf und Ruhen der Genehmigung der nachträglichen Aktivierung automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen
... gestellt worden ist oder die zuständige Behörde einen festgelegten Betriebsbereich nach § 9 Absatz 1 genehmigt hat. (5) Das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion darf im ...
§ 10 AFGBV Widerruf und Ruhen der Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs
... Die zuständige Behörde hat die nach § 9 erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn die zuständige Behörde Kenntnis erlangt, ... wenn die zuständige Behörde Kenntnis erlangt, dass 1. Nebenbestimmungen nach § 9 Absatz 5 nicht erfüllt werden und dies zu einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des ... oder auf sonstige Weise unwirksam geworden ist oder 6. die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 nicht mehr gegeben sind und ein sicherer Betrieb des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion ... bleiben unberührt. (3) Über den Widerruf einer nach § 9 erteilten Genehmigung setzt die zuständige Behörde das Kraftfahrt-Bundesamt in ... in Kenntnis. (4) Die zuständige Behörde kann das Ruhen einer nach § 9 Absatz 1 erteilten Genehmigung anordnen, wenn die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ... Ruhen einer nach § 9 Absatz 1 erteilten Genehmigung anordnen, wenn die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vorübergehend nicht gegeben sind und der Genehmigungsinhaber nicht nachweist, dass ein ... Fahrfunktion darf im öffentlichen Straßenraum nicht betrieben werden, wenn die nach § 9 Absatz 1 erteilte Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs 1. nach Absatz 1 widerrufen ...
§ 11 AFGBV Maßgaben zur Anwendung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vom 01.09.2023)
... § 4, 2. eine gültige Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs nach § 9 und 3. das Bestehen einer dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden ... Fahrfunktion nach § 4 Absatz 1 sowie die Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs nach § 9 vorzulegen. § 3 Absatz 3 und 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist nicht ... ist vom Halter zusätzlich die Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs nach § 9 vorzulegen. (5) Die Verfahren nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 der ... mit autonomer Fahrfunktion keine Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs nach § 9 , so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 der ...
Anlage 1 AFGBV Anforderungen an Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
... Datenspeicher integriert sein, der ereignisbasiert und während des Betriebs nach § 9 Absatz 5 und § 15 Daten des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion ausschließlich zu dem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
§ 2 GebOSt Auslagen (vom 01.09.2023)
... die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung . (2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 986
Artikel 2 AFGBVEV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung ." 2. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Nach der ...