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§ 9 - Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)

§ 9 Maßgebliche Dienstbezüge



Maßgebliche Dienstbezüge für die Berechnung des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind:

1.
das Grundgehalt,

2.
Familienzuschlag bis zur Stufe 1,

3.
Amts- und Stellenzulagen sowie

4.
der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.



 

Zitierungen von § 9 AuslZuschlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AuslZuschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslZuschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 AuslZuschlV Abweichende Regelungen für bestimmte Personengruppen zu Verwendung und Nachweis
...  Als Dienstbezüge im Ausland gelten die Dienstbezüge nach § 9 zuzüglich des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des ...