(1) Die zuständige Behörde führt das nationale Emissionshandelsregister einschließlich der Registerkonten und der technischen Infrastruktur aufgrund ihrer diesbezüglichen Befugnis nach
§ 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(2) Für Vorgänge und Transaktionen im Rahmen dieser Verordnung wird ein organisatorisch unabhängiges Transaktionsprotokoll in Form einer elektronischen Datenbank eingerichtet.
(3) Die zuständige Behörde erlässt Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung im nationalen Emissionshandelsregister.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 30 BEHV Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten ... im nationalen Emissionshandelsregister die in den §§ 12 und 16 genannten Daten zu dem in § 9 Absatz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für die Führung ... von der zuständigen Behörde, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nach § 9 Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, unverzüglich, spätestens automatisiert nach Ablauf von ...
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163