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§ 9 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

V. v. 30.08.2021 BAnz AT 31.08.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
Geltung ab 01.09.2021 bis 31.12.2022; FNA: 860-5-76 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Apothekenvergütung



(1) 1Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten Abgabe von COVID-19-Impfstoff an die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5, 8 und 9 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung entsteht, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, erhalten die Apotheken eine Vergütung je abgegebene Durchstechflasche in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. 2Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung erhalten für den Aufwand, der ihnen im Zusammenhang mit der bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten Beschaffung von COVID-19-Impfstoff entsteht, den sie selbst verabreichen, eine Vergütung von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Durchstechflasche.

(2) Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten Abgabe von COVID-19-Impfstoff an Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung entsteht, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, erhalten die Apotheken je Leistungserbringer eine Vergütung je abgegebene Durchstechflasche in Höhe von

1.
7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten Abgabe der 1. bis 100. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats,

2.
4,92 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten Abgabe der 101. bis 150. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats und

3.
2,52 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten Abgabe jeder weiteren Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats.

(3) 1Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten nachträglichen Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes entsteht, erhalten die Apotheken je Erstellung eine Vergütung in Höhe von 6 Euro. 2Ein Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht nur, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Apotheke und der geimpften Person, einem Elternteil oder einem anderen Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person erstellt wird. 3Ist für die geimpfte Person ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis diese Angelegenheit umfasst, so ist auch ein unmittelbarer persönlicher Kontakt zu diesem ausreichend. 4Eine Vergütung nach Satz 1 neben der Vergütung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 ist ausgeschlossen.

(4) 1Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten Nachtragung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Impfausweis im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes entsteht, erhalten die Apotheken je Nachtragung eine Vergütung in Höhe von 2 Euro. 2Eine Vergütung nach Satz 1 neben der Vergütung nach § 6 Absatz 5 Satz 1 ist ausgeschlossen.





 

Frühere Fassungen von § 9 CoronaImpfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.04.2023Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
aktuell vorher 31.12.2022Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
aktuell vorher 25.05.2022Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 23.05.2022 BAnz AT 24.05.2022 V1
aktuell vorher 11.01.2022Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
vom 07.01.2022 BAnz AT 10.01.2022 V1
aktuell vorher 02.10.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 30.09.2021 BAnz AT 01.10.2021 V1
aktuellvor 02.10.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 CoronaImpfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 CoronaImpfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaImpfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 CoronaImpfV Abrechnung der Großhandels- und Apothekenvergütung durch die Apotheken (vom 08.04.2023)
... folgenden Monats die sich nach § 6 Absatz 1 und 3 bis 5, § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 ergebende Vergütung unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer mit dem jeweiligen ... des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ab. Bei der Abrechnung der Vergütung nach § 9 Absatz 2 haben die Apotheken die für die Betriebsstättennummer und die lebenslange Arztnummer die ... von Satz 1 ist die sich nach § 6 Absatz 1 und 3 bis 5, § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 ergebende Vergütung für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2022 erbracht worden sind, ... Die Abrechnung der sich nach § 6 Absatz 1 und 3 bis 5, § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 ergebenden Vergütung ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 4 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 30.09.2021 BAnz AT 01.10.2021 V1
Artikel 1 1. CoronaImpfVÄndV
... § 9 der Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 23.05.2022 BAnz AT 24.05.2022 V1
Artikel 1 5. CoronaImpfVÄndV
... Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2" eingefügt. 11. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
Artikel 1 6. CoronaImpfVÄndV Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
... die Wörter „bis zum 31. Dezember 2022 erfolgte" eingefügt. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... von Satz 1 ist die sich nach § 6 Absatz 1 und 3 bis 5, § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 ergebende Vergütung für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2022 erbracht worden sind, ... Die Abrechnung der sich nach § 6 Absatz 1 und 3 bis 5, § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 ergebenden Vergütung ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 4 ...

Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 16.12.2021 BAnz AT 17.12.2021 V1
Artikel 1 CoronaImpfVuTestVÄndV Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
... „den §§ 8 und 9" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 " ersetzt. 7. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 07.01.2022 BAnz AT 10.01.2022 V1
Artikel 1 2. CoronaImpfVuTestVÄndV Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
... Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 " durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 3 bis 5, § 8 Absatz 1 bis 3 und ... 9" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 3 bis 5, § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 " ersetzt. b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:  ...