(2)
1Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine natürliche oder juristische Person ihre Verpflichtungen nach der
Datenverordnung nicht erfüllt, so fordert die Bundesnetzagentur sie auf, der Nichterfüllung der Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist oder unverzüglich abzuhelfen.
2Das Abhilfeverlangen nach Satz 1 kann nur gleichzeitig mit der Anordnung nach Absatz 3 angefochten werden.
(3) Die Bundesnetzagentur kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, wenn die natürliche oder juristische Person dem Abhilfeverlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt.
(4) Die Bundesnetzagentur kann eine Zuwiderhandlung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse besteht.
(5)
1Ist eine Streitfrage Gegenstand von drei oder mehr Beschwerdeverfahren nach
Artikel 38 der Datenverordnung, so kann die Bundesnetzagentur eines oder mehrere Verfahren vorab durchführen und die übrigen Verfahren aussetzen.
2Die Beteiligten sind vorher zu hören.
3Auf Verlangen oder mit Zustimmung der Beschwerdeführer kann die Bundesnetzagentur auch mehrere Beschwerdeverfahren nach
Artikel 38 der Datenverordnung zu einem Verfahren zusammenfassen.
(6) Die Durchsetzung einer Anordnung oder einer Untersagung nach Absatz 3 richtet sich nach dem
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz mit der Maßgabe, dass ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden kann.