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Kapitel 3 - Konsumcannabisgesetz (KCanG)


Kapitel 3 Privater Eigenanbau durch Erwachsene

§ 9 Anforderungen an den privaten Eigenanbau



(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt.

(2) Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden.


§ 10 Schutzmaßnahmen im privaten Raum



Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.