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§ 9 - Ladesäulenverordnung (LSV)

V. v. 09.03.2016 BGBl. I S. 457 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
Geltung ab 17.03.2016; FNA: 752-6-18 Elektrizität und Gas
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§ 9 Anwendungsbestimmungen



Bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 sind § 4 und § 8 Absatz 3 und 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 9 LSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2023Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
vom 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 LSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
Artikel 1 3. LSVÄndV Änderung der Ladesäulenverordnung
... 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 3. Folgender § 9 wird angefügt: „§ 9 Anwendungsbestimmungen Bis zum Ablauf ... weiter anzuwenden." 3. Folgender § 9 wird angefügt: „ § 9 Anwendungsbestimmungen Bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 sind § 4 und § 8 ...