(1) Die Zulassung zertifizierter Sicherheitsausrüstung ist vom Betreiber der Sicherheitsausrüstung bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde unter Verweis auf die Zertifikatsnummer schriftlich zu beantragen.
(2)
1Die zuständige Luftsicherheitsbehörde prüft, ob die in
§ 3 Absatz 2 genannten technischen Vorgaben der Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm für die Zulassung von Sicherheitsausrüstung, die zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung galten, von der zertifizierten Sicherheitsausrüstung an ihrem vorgesehenen Einsatzort oder Ort mit vergleichbaren Betriebsbedingungen zum vorgesehenen Einsatzort erfüllt werden.
2Der Betreiber der Sicherheitsausrüstung stellt der zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Sicherheitsausrüstung für die Zulassung zur Verfügung.
§ 19 LuftSiAV Ausnahmen ... können jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ausnahmen von den §§ 5, 6, 8, 9 , 10, 11 und 12 dieser Verordnung für bestimmte Einzelfälle genehmigen, sofern dies ...