§ 76 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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- „(3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fällen des  § 275 Absatz 1 bis 3 und 3b- , des § 275c Absatz 1 und des § 275d Absatz 1 des  Fünften Buches- , soweit die Daten durch Personen nach Absatz 1 übermittelt werden." 
 Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437