(1) Die Bundesnetzagentur verarbeitet Daten einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist.
(2)
1Die Bundesnetzagentur löscht den Marktakteur nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Monaten nach der Registrierung der endgültigen Stilllegung der Einheit, sofern er nicht als Betreiber einer anderen Einheit registriert ist.
2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber aus anderen Gründen keine Anlage mehr betreibt.
3Die Löschung unterbleibt, wenn der Marktakteur der Löschung widerspricht; in diesem Fall löscht die Bundesnetzagentur nach Ablauf von zwei Jahren unverzüglich den Marktakteur und seine Kontaktdaten, sofern er nicht wieder als Betreiber einer Einheit registriert ist.
(3) Die Bundesnetzagentur löscht Daten, die nicht mehr für die Überwachung und den Vollzug energierechtlicher Bestimmungen oder zu energiestatistischen Zwecken erforderlich sind.
(5)
1Vor der Löschung von Daten hat die Bundesnetzagentur dem Bundesarchiv eine Kopie des vollständigen Datenbestandes zur Übernahme anzubieten.
2Die Bundesnetzagentur kann dem Bundesarchiv stattdessen regelmäßig eine Ausfertigung der zur Datensicherung hergestellten Kopien anbieten.
3Das Anbietungs- und Abgabeverfahren erfolgt nach
§ 5 Absatz 3 Satz 5 des Bundesarchivgesetzes.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891