(1)
1Zum Ende der Ausbildung erteilt die Pflegeschule den auszubildenden Personen vor Beginn der staatlichen Prüfung ein Zeugnis über die im theoretischen und praktischen Unterricht nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und in der praktischen Ausbildung nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 erbrachten Leistungen.
2Im Zeugnis sind etwaige Fehlzeiten differenziert nach Unterricht und praktischer Ausbildung auszuweisen.
(2)
1Für die im theoretischen und praktischen Unterricht nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 erbrachten Leistungen und die in der praktischen Ausbildung nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 erbrachten Leistungen ist jeweils eine Note zu bilden.
2Die Note für die praktische Ausbildung wird im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung der erstellten qualifizierten Leistungseinschätzungen nach
§ 8 festgelegt.
3Das Nähere zur Bildung der Noten regeln die Länder.