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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 10 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 10 Kooperationsverträge
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Um die erforderliche enge Zusammenarbeit der Pflegeschule, des Trägers der praktischen Ausbildung sowie der anderen an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, schließen die Beteiligten nach § 5 Absatz 4 des Pflegefachassistenzgesetzes in den Fällen des § 7 Absatz 3 bis 4 des Pflegefachassistenzgesetzes Kooperationsverträge in Textform; Regelungen zur betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt. 2Das Nähere zu Kooperationsverträgen regeln die Länder.
(2) Auf der Grundlage dieser Verträge erfolgt zwischen der Pflegeschule, insbesondere den für die Praxisbegleitung zuständigen Lehrkräften, dem Träger der praktischen Ausbildung sowie den an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen und den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern eine regelmäßige Abstimmung.
Zitierungen von § 10 PflFAssAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 PflFAssAPrV Gliederung der Ausbildung
... Ausbildung erfolgen aufeinander abgestimmt auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nach § 10 . (3) Fehlzeiten können nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 des ...
§ 93 PflFAssAPrV Beratungs- und Unterstützungsaufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung
... beteiligten Einrichtungen und 3. die Beratung über Kooperationsverträge nach § 10 . (3) Die Empfehlungen für die Erstellung der Prognosen der Pflegeschule ...
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