- 1.
- die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Eintragung nach § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes vorliegen oder
- 2.
- eine Aufforderung zur Überprüfung durch ein Gericht nach § 4a Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes eingeht.
(3)
1Von einem qualifizierten Verbraucherverband, der nicht unter Absatz 2 fällt, kann das Bundesamt für Justiz im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung die erforderlichen Angaben und Nachweise nach
§ 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 4 verlangen.
2Die Angaben nach Satz 1 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3,
§ 3 Absatz 2 bis 4 und den
§§ 4 bis 6 können nur für einen Zeitpunkt oder Zeitraum verlangt werden, der nach dem Zeitpunkt liegt, für den diese Angaben im Rahmen des letzten Verfahrens, in dem die Voraussetzungen des
§ 4 Absatz 2 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes geprüft wurden, dem Bundesamt für Justiz vorlagen.
3Das Bundesamt für Justiz kann von dem qualifizierten Verbraucherverband auch eine Übersicht verlangen über die seit der Antragstellung oder der letzten Einleitung eines Überprüfungsverfahrens
- 1.
- ausgesprochenen Abmahnungen, beantragten einstweiligen Verfügungen und erhobenen Klagen, einschließlich der Rechtsverletzungen, die Gegenstand der Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren waren,
- 2.
- erlangten Aufwendungsersatzansprüche aufgrund von Abmahnungen,
- 3.
- vereinbarten Vertragsstrafen,
- 4.
- verwirkten Vertragsstrafen und
- 5.
- angefallenen Ausgaben für die Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren als qualifizierte Einrichtung.
(4) 1Die Angaben oder Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Bundesamt für Justiz vorzulegen. 2Auf Antrag kann das Bundesamt für Justiz die Frist verlängern.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 24 QEWV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.10.2023) ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Absatz 3 oder § 21 Absatz 2 zuwiderhandelt. ... einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Absatz 3 oder § 21 Absatz 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 ...
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272