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Artikel 9 - Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)

Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2020 GKG § 49, § 49a, mWv. 23. Oktober 2020 Anlage 1

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 49 und 49a durch folgende Angabe ersetzt:

§ 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz".

2.
§ 49 wird wie folgt gefasst:

§ 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen."

3.
§ 49a wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 23.10.2020

4.
Der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird folgende Nummer 9020 angefügt:

Nr. AuslagentatbestandHöhe
„9020Umsatzsteuer auf die Kosten
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
in voller Höhe".


Ende abweichendes Inkrafttreten


 
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Zitierungen von Artikel 9 WEMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 WEMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WEMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 WEMoG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Dezember 2020 in Kraft. Die Artikel 3, 6 und 9 Nummer 4 sowie die Artikel 10 bis 12 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474; zuletzt geändert durch Artikel 6c G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 2 6. IRGÄndG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 3910 wird ...