Das
Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 49 und 49a durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz".
- 2.
- § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen."
- 3.
- § 49a wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 23.10.2020
- 4.
- Der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird folgende Nummer 9020 angefügt:
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe
|
„9020 | Umsatzsteuer auf die Kosten Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. | in voller Höhe".
|
Ende abweichendes Inkrafttreten
Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474; zuletzt geändert durch Artikel 6c G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454