(1) Die ausstellende eID-Karte-Behörde hat unverzüglich zur Aktualisierung der Sperrliste die Sperrsumme der eID-Karte an den Sperrlistenbetreiber zu übermitteln, wenn sie Kenntnis erlangt von
- 1.
- dem Abhandenkommen einer eID-Karte,
- 2.
- dem Versterben eines Karteninhabers oder
- 3.
- der Ungültigkeit einer nicht im Besitz der Behörde befindlichen eID-Karte nach § 21.
(2)
1Der Karteninhaber kann durch Mitteilung des Sperrkennworts an den Sperrlistenbetreiber eine sofortige Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises veranlassen.
2Davon unberührt bleibt die Pflicht, den Verlust oder das Abhandenkommen der eID-Karte nach
§ 20 Absatz 1 Nummer 3 der eID-Karte-Behörde anzuzeigen.
(3)
1Der Sperrlistenbetreiber stellt den eID-Karte-Behörden für die Fälle nach Absatz 1 und den Karteninhabern für die Fälle nach Absatz 2 einen Sperrdienst über jederzeit öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen zur Verfügung.
2§ 10 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes gilt entsprechend.
(4) Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 1 der Karteninhaber das Wiederauffinden seiner eID-Karte unter den Voraussetzungen des
§ 8 Absatz 2 Satz 3 mit oder bittet er nach einer Sperrung nach Absatz 2 unter den Voraussetzungen des
§ 8 Absatz 2 Satz 3 um Entsperrung, so ersucht die eID-Karte-Behörde den Sperrlistenbetreiber um Löschung des Sperreintrags zu dieser eID-Karte.
(5) Der Zeitpunkt der Meldung des Abhandenkommens eines Ausweises ist von der eID-Karte-Behörde oder Polizeibehörde zu dokumentieren und der ausstellenden eID-Karte-Behörde mitzuteilen.
Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678