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Abschnitt 2 - eID-Karte-Gesetz (eIDKG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Geltung ab 01.11.2019, nachträglich verschoben auf 01.11.2020; FNA: 210-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Abschnitt 2 Ausstellung und Sperrung der eID-Karte; elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät

§ 8 Ausstellung der eID-Karte



(1) 1Die eID-Karte wird auf Antrag für die antragstellende Person ausgestellt, wenn sie

1.
dem in § 1 Absatz 1 genannten Personenkreis unterfällt und

2.
mindestens 16 Jahre alt ist.

2Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz vornehmen.

(2) 1In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der antragstellenden Person notwendig sind. 2Die Angaben zu dem Doktorgrad und zu den Ordens- und Künstlernamen sind freigestellt. 3Die antragstellende Person hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen und sich unter Vorlage eines anerkannten und gültigen ausländischen Passes oder Personalausweises vor der ausgebenden Stelle persönlich zu identifizieren.

(3) Bestehen Zweifel über die Identität der antragstellenden Person, so ist die Ausstellung einer eID-Karte abzulehnen.


§ 8a Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät



(1) 1Auf elektronische Veranlassung durch den Karteninhaber übermittelt der Kartenhersteller die Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der eID-Karte in einem sicheren Verfahren auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät. 2Der Karteninhaber weist seine Identität gegenüber dem Kartenhersteller mit einem elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 nach. 3Ferner hat der Kartenhersteller Maßnahmen gegen eine missbräuchliche Verwendung der Daten im Anschluss an die Übermittlung der Daten auf das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium in dem mobilen Endgerät vorzusehen. 4Der Karteninhaber ist auf seine Pflichten nach § 20 Absatz 2 sowie darauf hinzuweisen, dass das mobile Endgerät hinsichtlich der in seinem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit besonderer Sorgfalt zu behandeln ist.

(2) 1Die Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 auf Grundlage einer Übermittlung der Daten nach Absatz 1 beträgt fünf Jahre. 2Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig. 3Durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 8a kann eine kürzere Gültigkeitsdauer festgelegt werden. 4Eine Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 kann mehrfach durchgeführt werden.

(3) 1Im Zuge der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 erzeugt der Kartenhersteller einen neuen Sperrschlüssel und eine neue Sperrsumme und übermittelt diese an den Sperrlistenbetreiber. 2§ 9 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. 3Der Karteninhaber kann die Daten auf dem mobilen Endgerät selbst löschen.

(4) 1Werden die auf das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des mobilen Endgeräts übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 unrichtig, darf ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nicht durchgeführt werden. 2Zur weiteren Nutzung ist erneut eine Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 unter Verwendung des Chips der eID-Karte mit richtigen Angaben durchzuführen.

(5) 1Auf elektronischen Antrag des Karteninhabers hat der Kartenhersteller diesem Auskunft zu erteilen darüber, jeweils zu welchem Datum und zu welcher Uhrzeit eine Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 der Daten der eID-Karte des Karteninhabers auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät durchgeführt wurde, sowie über jeweils den letzten Tag der Gültigkeitsdauer, das Sperrkennwort und den Hersteller und die Modellbezeichnung des mobilen Endgeräts. 2Zur Identifizierung der antragstellenden Person hat der Kartenhersteller zur Person des Karteninhabers einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 durchzuführen.




§ 9 Sperrung und Entsperrung



(1) Die ausstellende eID-Karte-Behörde hat unverzüglich zur Aktualisierung der Sperrliste die Sperrsumme der eID-Karte an den Sperrlistenbetreiber zu übermitteln, wenn sie Kenntnis erlangt von

1.
dem Abhandenkommen einer eID-Karte,

2.
dem Versterben eines Karteninhabers oder

3.
der Ungültigkeit einer nicht im Besitz der Behörde befindlichen eID-Karte nach § 21.

(2) 1Der Karteninhaber kann durch Mitteilung des Sperrkennworts an den Sperrlistenbetreiber eine sofortige Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises veranlassen. 2Davon unberührt bleibt die Pflicht, den Verlust oder das Abhandenkommen der eID-Karte nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 der eID-Karte-Behörde anzuzeigen.

(3) 1Der Sperrlistenbetreiber stellt den eID-Karte-Behörden für die Fälle nach Absatz 1 und den Karteninhabern für die Fälle nach Absatz 2 einen Sperrdienst über jederzeit öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen zur Verfügung. 2§ 10 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes gilt entsprechend.

(4) Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 1 der Karteninhaber das Wiederauffinden seiner eID-Karte unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 3 mit oder bittet er nach einer Sperrung nach Absatz 2 unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 3 um Entsperrung, so ersucht die eID-Karte-Behörde den Sperrlistenbetreiber um Löschung des Sperreintrags zu dieser eID-Karte.

(5) Der Zeitpunkt der Meldung des Abhandenkommens eines Ausweises ist von der eID-Karte-Behörde oder Polizeibehörde zu dokumentieren und der ausstellenden eID-Karte-Behörde mitzuteilen.


§ 10 Informationspflichten



(1) Auf Verlangen des Karteninhabers hat die eID-Karte-Behörde ihm Einsicht in die im Chip der eID-Karte gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren.

(2) 1Die eID-Karte-Behörde hat die antragstellende Person bei Antragstellung über den elektronischen Identitätsnachweis nach § 12, einschließlich des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät, und das Vor-Ort-Auslesen nach § 13 sowie über Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises zu gewährleisten. 2Sie hat Informationsmaterial bereitzustellen, in dem auch auf die Möglichkeit einer Sperrung hingewiesen wird. 3Die antragstellende Person ist auf das vorhandene Informationsmaterial hinzuweisen.

(3) 1Eine eID-Karte-Behörde, die Kenntnis von dem Abhandenkommen einer eID-Karte erlangt, hat die zuständige eID-Karte-Behörde, die ausstellende eID-Karte-Behörde und eine Polizeibehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen; eine Polizeibehörde, die anderweitig Kenntnis vom Abhandenkommen einer eID-Karte erlangt, hat die zuständige und die ausstellende eID-Karte-Behörde unverzüglich zu unterrichten. 2Dabei sollen Angaben zum Familiennamen, den Vornamen, zur Seriennummer, zur ausstellenden eID-Karte-Behörde, zum Ausstellungsdatum und zur Gültigkeitsdauer der eID-Karte übermittelt werden. 3Die Polizeibehörde hat die Einstellung in die polizeiliche Sachfahndung vorzunehmen.




§ 11 Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung



Für die Form und das Verfahren der Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung und für die Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort gelten die §§ 12 und 13 des Personalausweisgesetzes entsprechend.