Anlage 10 - Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Anlage 10 (zu § 19) Formular WpI-STWI


Anlage 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG - Vermögensstatus -

Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. 36)


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. 37)


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. 38)


Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Anlage 10 WpI-AnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 10 WpI-AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpI-AnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 WpI-AnzV Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes bei der Deutschen Bundesbank
... gemäß § 66 Absatz 2 WpIG - Vermögensstatus -" nach Anlage 10 . (2) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen umfasst ein ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed