- 1.
- für die Gewinn- und Verlustrechnung das Formular „Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG - Gewinn- und Verlustrechnung -" nach Anlage 9 und
- 2.
- für den Vermögensstatus das Formular „Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG - Vermögensstatus -" nach Anlage 10.
(2) 1Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen umfasst ein Quartal. 2Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.
(3) 1Die Finanzinformationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. 2Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.
(4) 1Die Finanzinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. 2Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.
Hinsichtlich der Einreichung von Millionenkreditanzeigen nach
§ 66 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes finden die Bestimmungen des Teils 2 der
Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der jeweils geltenden Fassung auf Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute entsprechende Anwendung.
1Meldungen nach Artikel 54 Absatz 1 und 2 und Artikel 55 Absatz 1 oder Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2019/2033 sind bei der Deutschen Bundesbank einzureichen.
2Die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter.
3Die Bundesanstalt kann auf die Weiterleitung bestimmter Meldungen verzichten.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Dezember 2023.
Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen
(Anzeige nach
§ 67 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
Beteiligungen von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen
(Anzeigen nach
§ 67 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
Angaben zur Zuverlässigkeit und Mindestzeit gemäß Artikel 4 der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943Zweigstelle und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat
(Anzeige nach
§ 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
Darstellung komplexer Beteiligungsstrukturen
Finanzinformationen gemäß
§ 66 Absatz 2 WpIG - Gewinn- und Verlustrechnung -
Finanzinformationen gemäß
§ 66 Absatz 2 WpIG - Vermögensstatus -